Die Rechnungslegung des Bundes ist die Zusammenfassung der Daten der Buchführung. Sie gibt Aufschluss über die Finanzlage und Wirtschaftslage des Bundes sowie die Verwendung von finanziellen Mitteln.
Jährliche Rundschreiben zur Rechnungslegung
Haushaltsjahr 2024
Rechnungslegungsrundschreiben für das Haushaltsjahr 2024 vom 08. Oktober 2024
Az. II E 3 - H 3025/24/10001 :001 (DOK: 2024/0651410)
Jahresabschluss und Rechnungslegung für das Haushaltsjahr 2024;
Sondervermögen „Klima- und Transformationsfonds“ vom 22. Oktober 2024
Az. II B 3 - AF 0205/23/10002 :006 (DOK: 2024/0866542)
Jahresabschluss und Rechnungslegung für das Haushaltsjahr 2024;
Sondervermögen „Aufbauhilfe 2021“ vom 15. November 2024
Az. II A 5 - AF 0224/23/10010 :007 (DOK: 2024/104115)
Jahresabschluss und Rechnungslegung für das Haushaltsjahr 2024;
Sondervermögen „Aufbauhilfe“ vom 15. November 2024
Az. II A 5 - AF 0224/23/10014 :003 (DOK: 2024/0779930)
Jahresabschluss und Rechnungslegung für das Haushaltsjahr 2023;
Sondervermögen „Klima- und Transformationsfonds“ vom 13. November 2023
Az. II B 3 - AF 0205/21/10019 :006 (DOK: 2023/1033309)
Jahresabschluss und Rechnungslegung für das Haushaltsjahr 2023;
Sondervermögen „Aufbauhilfe“ vom 21. November 2023
Az. II A 5 - AF 0224/23/10001 :003 (DOK: 2023/0845950)
Jahresabschluss und Rechnungslegung für das Haushaltsjahr 2023;
Sondervermögen „Aufbauhilfe 2021“ vom 21. November 2023
Az. II A 5 - AF 0224/22/10015 :005 (DOK: 2023/0846562)
Jahresabschluss und Rechnungslegung für das Haushaltsjahr 2023;
Sondervermögen „Digitale Infrastruktur“ vom 21. November 2023
Az. II A 5 - AF 0206/21/10002 :003 (DOK: 2023/1027148)
Die Haushaltsrechnung stellt eine Zusammenfassung der Einzelpläne der Ministerien dar, die zahlenmäßig darzustellen hat, wie sich der Haushaltsvollzug während des Rechnungsjahres im Vergleich zum Haushaltsplan entwickelt hat. Die Haushaltsrechnung hat somit den Nachweis über die betragsmäßige Verwendung der Haushaltsmittel zu erbringen. Der Inhalt der Haushaltsrechnung wird durch die §§ 81ff. BHO sowie ergänzende Vorschriften bestimmt.
In der Vermögensrechnung sind der Bestand des Vermögens und der Schulden zu Beginn des Haushaltsjahres, die Veränderungen während des Haushaltsjahres sowie der Bestand zum Ende des Haushaltsjahres darzustellen (§ 86 BHO).
Aufgrund des § 73 Abs. 2 BHO ist ferner in der Vermögensrechnung dargestellt, inwieweit Bestandsänderungen auf Vorgängen beruhen, von denen der Bundeshaushalt berührt wurde (z. B. entgeltlicher Erwerb, Verkauf von Vermögenswerten).
Daneben zeigt die Vermögensrechnung auch die Bestandsänderungen auf, die keine Berührung zum Bundeshaushalt hatten (z. B. unentgeltlicher Erwerb, Wertänderungen aufgrund von Abschreibungen, Änderung der Zuordnung von Vermögenskonten zu Vermögensgruppen).
Verwaltungsvorschriften für die Buchführung und die Rechnungslegung über das Vermögen und die Schulden des Bundes -
Verwaltungsvorschriften zu §§ 73, 75, 76, 80 und 86 BHO (VV-ReVuS)
Rundschreiben vom 26. Oktober 2010 - II A 6 - P 1804/09/10001 zur Aktualisierung der Bestimmungen über die Buchführung, Lagerhaltung und Abrechnung der behördeneigenen Kantinen (Kantinen-Abrechnungs-Bestimmungen)
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