Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung
Verwaltungsvorschriften zu § 43 BHO
§ 43 BHO - Kassenmittel, Betriebsmittel
(1) Der Bundesminister der Finanzen ermächtigt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kassenmittel die zuständigen Behörden, in ihrem Geschäftsbereich innerhalb eines bestimmten Zeitraums die notwendigen Auszahlungen bis zur Höhe eines bestimmten Betrages leisten zu lassen (Betriebsmittel).
(2) Der Bundesminister der Finanzen soll nicht sofort benötigte Kassenmittel so anlegen, dass über sie bei Bedarf verfügt werden kann.
Die aktuelle VV wurde mit dem Rundschreiben vom 17. November 2017 - II A 2 - H 1005/08/10001 (DOK 2017/0952785) bekanntgegeben.
VV für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
(VV-ZBR BHO)
(§§ 70 bis 72 und 74 bis 80 BHO) sowie weitere Regelungen dazu
Die VV für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung hat die VV Nr. 2 zu § 34 BHO abgelöst.
Die aktuelle VV wurde mit dem Rundschreiben vom 16. November 2017 - II A 2 - H 1005/06/10006 :001//II A 2 - H 1005/13/10014 :005 (2017/0846292) bekanntgegeben.
Bestimmungen über die Mindestanforderungen für den Einsatz automatisierter Verfahren im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (BestMaVB-HKR)
Beim Einsatz von automatisierten Verfahren im Haushalts-, Kassen und Rechnungswesen des Bundes sind die Regelungen der VV Nr. 6.1 bis Nr. 6.5 für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung (§§ 70 bis 72 und 74 bis 80 BHO) - VV-ZBR BHO und die nachfolgenden Bestimmungen einzuhalten.
Die aktuelle Version der Bestimmungen über die Mindestanforderungen für den Einsatz automatisierter Verfahren im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (BestMaVB-HKR - Stand 09/2019) wurde mit Rundschreiben vom 13. September 2019 - II A 9 - H 2300/06/10001 :008 (DOK 2019/0687471) bekanntgegeben .
Aufbewahrungsbestimmungen für die Unterlagen für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (ABestB-HKR)
Die Aufbewahrungsbestimmungen für die Unterlagen für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (ABestB-HKR) sind in den VV-ZBR BHO enthalten.
sonstige Regelungen
Verwaltungsvorschrift „Allgemein erteilte Kassenanordnung zur VV Nr. 1.1.2 für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung (§§ 70 bis 72 und 74 bis 80 BHO)“
Die VV wurde mit dem Rundschreiben vom 23. September 2015 – II A 2 – H 1005/13/10014 :002 (DOK 2015/0842513) bekanntgegeben.
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