Nach Art. 114 Abs. 1 des Grundgesetzes hat das Bundesministerium der Finanzen dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden im Laufe des nächsten Rechnungsjahres zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu legen.
Nach den Vorgaben des Grundgesetzes erstellt das Bundesministerium der Finanzen für das abgelaufene Haushaltsjahr die Haushaltsrechnung und die Vermögensrechnung auf.
Im Frühjahr eines jeden Jahres leitet das Bundesministerium der Finanzen die Haushaltsrechnung und die Vermögensrechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zur Entlastung der Bundesregierung zu. Ein weiteres Exemplar der Rechnungen erhält der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, und der neben dem Bundestag und dem Bundesrat ebenfalls die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Bundesregierung überprüft (Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG). Die wesentlichen Prüfungsergebnisse des Bundesrechnungshofes werden als „Bemerkungen“ dem Parlament, dem Bundesrat und den betreffenden Ministerien zugeleitet.
Die parlamentarische Prüfung der Rechnungen findet im Rechnungsprüfungsausschuss auf der Grundlage der „Bemerkungen“ des Bundesrechnungshofes statt. Der Rechnungsprüfungsausschuss ist ein Unterausschuss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages. Während der Haushaltsausschuss in erster Linie für die Bewilligung von Haushaltsmitteln zuständig ist, ist der Rechnungsprüfungsausschuss für die Haushaltskontrolle zuständig. Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses sind immer zugleich Mitglieder des Haushaltsausschusses. Da die gleichen Personen somit sowohl für die Haushaltsbewilligung als auch für die Haushaltskontrolle zuständig sind, ist eine hohe Effizienz der Kontrolle im parlamentarischen Bereich gesichert.
Der Rechnungsprüfungsausschuss erteilt zum Abschluss seiner Beratungen eine Beschlussempfehlung, die über den Haushaltsausschuss an das Plenum des Deutschen Bundestages geleitet wird. In getrennten Entlastungsverfahren beschließen Bundestag und Bundesrat unabhängig voneinander über die Entlastung der Bundesregierung für das entsprechende Haushaltsjahr. Die Entlastung der Bundesregierung durch Bundestag und Bundesrat stellt eine abschließende politische Beurteilung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Bundesregierung dar.
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